Anfechtung von wegen Verstößen gegen Verkehrsbeschränkungen verhängten Geldbußen
Cristian Roman, Rechtsanwalt und Partner Iordăchescu & Partner
Seitdem in Rumänien durch das Dekret Nr. 195/2020 der Notstand ausgerufen wurde, sind durch eine Reihe von Militärverordnungen mehrere Verkehrsbeschränkungen verhängt worden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gelten die durch die Militärverordnung Nr. 3/2020 verhängten Maßnahmen.
Gemäß Artikel 1 ist die Bewegung aller Personen außerhalb der eigenen Wohnung/des eigenen Haushalts mit folgenden Ausnahmen untersagt:
a) Personenbewegungen zu beruflichen Zwecken, einschließlich vom Haus/Haushalt zu dem Ort/den Orten, an dem/denen die berufliche Tätigkeit ausgeführt wird, und zurück;
b) Personenbewegungen zum Zweck der Versorgung von Gütern zur Deckung der Grundbedürfnisse von Personen und Haustieren, sowie von für die Abwicklung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Gütern;
c) Personenbewegungen zu Zwecken der medizinischen Versorgung, die nicht verschoben und nicht per Fernkommunikationsmittel in Anspruch genommen werden kann;
d) Personenbewegungen aus berechtigten Gründen, wie z. B. Betreuung/Begleitung des Kindes, Unterstützung/Betreuung älterer, kranker oder behinderter Menschen oder Tod eines Familienmitglieds;
e) kurze Personenbewegungen in der Nähe des eigenen Hauses/Haushalts, die im Zusammenhang mit der individuellen körperlichen Betätigung der Personen (ausgenommen sportlicher Aktivitäten im Rahmen von Mannschaftssportarten) oder mit den Bedürfnissen der Haustiere stehen;
f) Personenbewegungen zu Bluttransfusionsdiensten zu Zwecken der Blutspende;
g) Personenbewegungen zu humanitären oder freiwilligen Zwecken;
h) Personenbewegungen zur Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten;
i) Bewegungen landwirtschaftlicher Erzeuger zur Vermarktung von Lebensmitteln.
Für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind zusätzliche Beschränkungen auferlegt worden. Es wurde außerdem vorgeschrieben, dass zur Begründung des Verlassens des Hauses gegebenenfalls der Dienstausweis, eine durch den Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung oder eine Erklärung auf eigene Verantwortung vorgelegt werden müssen.
Was passiert, wenn man diese Maßnahmen nicht einhält, oder wenn die Behörden der Ansicht sind, dass man das Haus aus keinem gerechtfertigten Grund verlassen hat?
Jeder Verstoß gegen die durch die Militärverordnung Nr. 3/2020 angeordneten Maßnahmen führt gemäß Artikel 27 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 1/1999 zur Geltendmachung der strafrechtlichen Verantwortung für Zuwiderhandlungen. Somit sind die Führungskräfte der Behörden und der sonstigen juristischen Personen sowie sämtliche natürlichen Personen verpflichtet, alle durch die genannte Dringlichkeitsverordnung, durch andere damit verbundene Rechtsvorschriften sowie durch für den ausgerufenen Notstand spezifische Militärverordnungen oder anderen Verordnungen angeordneten Maßnahmen einzuhalten und anzuwenden.
Bei Zuwiderhandlungen ist die für natürliche Personen zu verhängende Sanktion eine Geldbuße, deren Höhe gemäß Artikel 9 Absatz (1) und Artikel 28 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 1/1999 zwischen 100 Lei und 5.000 Lei sein kann.
Trotz einer Geltendmachung der Verantwortung für Zuwiderhandlungen bleibt aber auch die disziplinarische, zivil- oder strafrechtliche Verantwortung bestehen, sofern die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind.
Welche Behörden sind befugt, die Einhaltung der Verkehrsbeschränkungen zu überprüfen?
Gemäß der Militärverordnung Nr. 3/2020 sind die dazu befugten Behörden die Rumänische Polizei, die Rumänische Gendarmerie und die lokale Polizei. Darüber hinaus kann auch das Verteidigungsministerium auf Ersuchen des Innenministers Personal und Logistik zur Unterstützung der Aktivitäten zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung bereitstellen.
Wie können die wegen Verstößen gegen die Verkehrsbeschränkungen verhängten Geldbußen angefochten werden?
Die Protokolle zur Feststellung einer Ordnungswidrigkeit und zur Verhängung der Geldbuße können gemäß dem in der Verordnung Nr. 2/2001 festgelegten regulären Verfahren angefochten werden. Folglich kann innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Aushändigung oder Zustellung des betreffenden Protokolls eine Beschwerde dagegen eingereicht werden. Die Verjährungsfrist von 15 Tagen beginnt jedoch gemäß Artikel 41 des Dekrets Nr. 195/2020 erst nach Beendigung des Notstandes.
Die Beschwerde wird bei jenem Gericht eingereicht, in dessen Bezirk sich der Ort der Ordnungswidrigkeit befindet, und das Einreichen der Beschwerde setzt die Vollstreckung der Geldbuße aus.
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