Wie ist eine Notstandsbescheinigung im Zusammenhang mit der Ausbreitung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie einzuholen?
Durch die Dringlichkeitsverordnungen Nr. 29/2020 bzw. Nr. 30/2020 hat die rumänische Regierung eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaftsteilnehmer ergriffen, deren Geschäftstätigkeit durch die angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beeinträchtigt wurde. Voraussetzung für die meisten dieser Maßnahmen ist allerdings der Erhalt der Notstandsbescheinigung.
Am 25.03.2020 wurde im Amtsblatt Rumäniens Nr. 248/25.03.2020 die Verordnung Nr. 791/2020 veröffentlicht. Durch diese Verordnung wird das Verfahren geregelt, im Rahmen dessen durch das Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumfeld Notstandsbescheinigungen auf Anfrage an Wirtschaftsteilnehmern erteilt werden können, deren Tätigkeit durch die SARS-CoV-2-Pandemie beeinträchtigt wurde.
I. Wer kann die Ausstellung einer solchen Notstandsbescheinigung beantragen?
Die zum Erhalt einer solchen Notstandsbescheinigung berechtigten Personen werden zwar im Artikel 1 Absatz (2) der Verordnung Nr. 791/2020 nicht ausdrücklich genannt, aber durch die Auslegung der Regelungen dieser Verordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der beiden Dringlichkeitsverordnungen Nr. 29/2020 und Nr. 30/2020 ergeben sich die drei nachfolgend genannten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die die Ausstellung einer Notstandsbescheinigung beantragen können:
Wirtschaftsteilnehmer, deren Geschäftstätigkeit durch die behördlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie beeinträchtigt ist. (Die Verordnung verweist auf die Dringlichkeitsverordnungen Nr. 29/2020 und Nr. 30/2020);
Wirtschaftsteilnehmer, deren Geschäftstätigkeit unmittelbar beeinträchtigt ist, nämlich jene Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit aufgrund der durch die zuständigen Behörden kraft Gesetzes erlassenen Beschlüsse und Anordnungen vollständig oder teilweise unterbrechen müssen (z. B. in Situationen, in denen die Einstellung der Tätigkeit durch eine Militärverordnung angeordnet wurde);
Wirtschaftsteilnehmer, deren Geschäftstätigkeit indirekt beeinträchtigt ist, nämlich jene Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit infolge der Auswirkungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie reduzieren müssen (z. B. wenn die Mitarbeiter, obwohl die Geschäftstätigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers nicht unmittelbar eingestellt wurde, ihre Arbeitsleistungen nicht von zu Hause aus oder als Fernarbeit erbringen können).
II. Was für Kategorien von Notstandsbescheinigungen (Zertifikatstypen) gibt es?
1. Zertifikat Typ 1 (blau) – für Antragsteller, die die Ausstellung aufgrund einer Erklärung auf eigene Verantwortung beantragen, dass sie aufgrund der während des erklärten Notstandes durch die zuständigen Behörden kraft Gesetzes erlassenen Beschlüsse und Anordnungen Ihre Tätigkeit vollständig oder teilweise unterbrochen haben;
2. Zertifikat Typ 2 (gelb) – für Antragsteller, die die Ausstellung aufgrund einer Erklärung auf eigene Verantwortung beantragen, dass ihre Einnahmen oder Einkünfte im Monat März 2020 um mindestens 25% geringer als der Durchschnitt der Einnahmen oder Einkünfte der Monate Januar und Februar 2020 waren.
Die Notstandsbescheinigungen können sowohl in den Beziehungen zu den Behörden, zur Beantragung von Steuererleichterungen/Unterstützungsmaßnahmen, als auch zur Beantragung eines Zahlungsaufschubs für Versorgungsleistungen, Strom-, Erdgas-, Wasser-, Telefon- und Internetkosten, für die Stundung der Mietkosten im Zusammenhang mit der als Hauptsitz oder Nebensitz eingetragenen Imobilie sowie in den Beziehungen zu Handelspartnern verwendet werden.
Es soll unbedingt beachtet werden, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die Ausstellung eines einzigen Zertifikatstyps beantragen kann.
III. Welches ist das Ausstellungsverfahren für die Notstandsbescheinigungen?
Der Antrag auf Ausstellung einer Notstandsbescheinigung ist von Antragstellern ausschließlich elektronisch über die Plattform http://prevenire.gov.ro einzureichen. Nachdem das System den Antrag geprüft und validiert hat, wird die jeweilige Notstandsbescheinigung automatisch auf elektronischem Wege ausgestellt.
Zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung muss der Antragsteller gewisse Informationen und eine Reihe von Dokumenten einreichen, wie z. B.:
a) Kenndaten/Identifikationsnummer;
b) Erklärung auf eigene Verantwortung des gesetzlichen Vertreters, dass sämtliche Informationen und Dokumente, auf die sich der Antrag auf die Ausstellung der Bescheinigung stützen, der Realität sowie allen geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den beantragten Zertifikatstyp, die vollständige oder teilweise Einstellung der Tätigkeit bzw. die Reduzierung der Einnahmen um den angegebenen Betrag entsprechen. Wenn der gesetzliche Vertreter keine elektronische Unterschrift hat, kann er handschriftlich unterschreiben, wobei dann anschließend sämtliche auf die Plattform http://prevenire.gov.ro hochgeladenen Dokumente (einschließlich der Erklärung auf eigene Verantwortung) von dem zu diesem Zweck ernannten Bevollmächtigten elektronisch unterschrieben werden müssen. Das Muster der Erklärung auf eigene Verantwortung wird auf die Plattform http://prevenire.gov.ro hochgeladen.
Die Notstandsbescheinigungen sind ohne Unterschrift und Stempel gültig und können anhand ihrer Serie und Nummer auf der Plattform http://prevenire.gov.ro überprüft werden.
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 791/2020 wird gleichzeitig festgelegt, dass im Rahmen der durch zuständige Behörden vorgenommenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen die betreffende Inspektions- und Kontrollstelle auch die Dokumente überprüft, auf die der Antragsteller seine Erklärung auf eigene Verantwortung gestützt hat. Sollte dabei ein begründeter Verdacht auf eine Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder auf die Abgabe von nicht der tatsächlichen rechtlichen und/oder sachlichen Situation des Antragstellers entsprechenden Informationen im Zusammenhang mit der Erlangung der Notstandsbescheinigung festgestellt werden, so werden die zuständigen Stellen eingeschaltet, um entsprechende Maßnahmen festzulegen.
IV. Ab wann können die Anträge auf die Ausstellung einer Notstandsbescheinigung eingereicht werden?
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumfeld wird die Anpassung und den Betrieb der elektronischen Plattform http://prevenire.gov.ro innerhalb von 5 Tagen ab der Verabschiedung und Veröffentlichung der Verordnung sicherstellen.
Andreea Plăian, Rechtsanwältin Iordăchescu & Partner